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   RG, 22.01.1929 - II 315/28   

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https://dejure.org/1929,582
RG, 22.01.1929 - II 315/28 (https://dejure.org/1929,582)
RG, Entscheidung vom 22.01.1929 - II 315/28 (https://dejure.org/1929,582)
RG, Entscheidung vom 22. Januar 1929 - II 315/28 (https://dejure.org/1929,582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage der Sachbefugnis bei abgetretenen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung. 2. Welcher Verjährung unterliegt ein Anspruch auf Vergütung, die für die Übertragung von Auflassungsrechten an Grundstücken vereinbart ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 123, 378
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 454/06

    Verpfändung eines Sparguthabens und Entschädigungsanspruch

    Hierzu gehören etwa Ansprüche aus Garantien (Staudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2002 § 401 Rdn. 42) und bereits entstandene Schadensersatzansprüche (RGZ 123, 378, 379; MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. § 401 Rdn. 15 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93

    Verzugsschaden bei Sicherungsabtretung einer Forderung

    Ob der Zedent darüber hinaus hinsichtlich eines Verzugsschadens, der nur in seiner Person entstanden ist, ausnahmsweise auch Zahlung an sich selbst verlangen kann (vgl. hierzu Schwenzer aaO. 237 f unter Hinweis auf RGZ 123, 378, 381; 155, 50, 52), braucht nicht entschieden zu werden, da die Klägerin auch hinsichtlich des Verzugsschadens auf Zahlung an die Sparkasse des Landkreises G. klagt.
  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91

    Aufklärungspflicht des Versicherers im Rahmen der Risikoprüfung

    Da die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte der Bank nur sicherungshalber abgetreten hat (Bl. 17 f. GA), bestehen keine Bedenken dagegen, dass sie den Verzugsschaden aus ihrer Person berechnen will (vgl. hierzu für Fälle einer Abtretung erfüllungshalber BGH, Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 - WM 1991, 2036 = ZIP 1991, 1436 und für Fälle einer Sicherungsabtretung RGZ 155, 50; 123, 378, 381; MünchKomm-Roth § 398 Rdn. 79).
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